
Grundgesetz In Artikel 5, Absatz 1 wird die Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Pressefreiheit garantiert
Foto: ddp images
Wenn Adenauer getwittert hätte
Heute hätten die meisten unserer Gründerväter wahrscheinlich ein privates Facebook-Profil. Vielleicht hätten sie sogar einen offiziellen Twitter-Kanal eingerichtet und an ihre Follower geschrieben: „Das Grundgesetz ist da!“ Konrad Adenauers feierliche Verkündung wäre vermutlich bei YouTube hochgeladen worden und hätte sich viral in der ganzen Welt verbreitet. Heute hätten unsere Gründerväter das Internet im Grundgesetz mit aufgenommen. Doch 1949 gab es noch keine digitale Welt.
Deshalb steht in Artikel 5, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen über das Internet konnte noch nicht geregelt werden.
Das Internet ist kein Rundfunk, keine gedruckte Presse, es ist nicht einfach ein weiteres Medium. Das Internet ist intermediär, es vereint alle anderen Medien in sich. Es steuert Informationen, prägt Meinungen und hinterfragt Autoritäten. Verdient es einen ähnlichen Schutz wie die Presse? Ist das Grundgesetz veraltet und braucht ein Update?
„Die Freiheit der Internetdienste ist in den Kontext des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzupassen.“ Das sagt Professor Dr. Bernd Holznagel, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster. Die Veröffentlichungen jedes Internetnutzers seien zwar durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Dennoch sieht er Schwächen in der aktuellen Formulierung.
Die Macht der Vielen
Zum einen sei die Differenzierung der einzelnen Medien in die Bereiche Rundfunk, Presse und Film veraltet. Das Grundgesetz wurde in einer Zeit geschrieben, als die Medien noch klar voneinander abgrenzbar waren. Doch heute verwischen diese Grenzen. Wenn ein Fernsehsender wie die ARD eine textbasierte Applikation anbietet, ist das noch Fernsehen? Wenn eine Zeitung wie BILD Live-Videos auf ihrer Internetseite zeigt, ist das noch Presse? Verlage und Rundfunkveranstalter haben heute die technische Möglichkeit, im Internet Text-, Audio- und Videoangebote zu veröffentlichen. Deshalb sei es wichtig, dass Kommunikationsinhalte, die im Internet an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, in den Kontext der Grundrechte der Massenkommunikation eingeordnet werden können, so Holznagel.
Presse, Rundfunk und Film sind Medien, bei denen es einen Sender und viele Empfänger gibt. Doch im Internet wird diskutiert, es bilden sich Gruppen, es gibt Raum für Gegenmeinungen. Das ist das Besondere am neuen Multimedium Internet: Viele senden an viele.
„Wenn sich hunderte von Nutzern miteinander vernetzen, können sie mehr Macht erlangen, als einzelne Journalisten“, sagt der Blogger und Medienberater Peter Schink. „Der Fall Guttenberg hat diese Macht gezeigt.“ Zahlreiche Netzaktivisten hatten im Frühjahr 2011 auf der Internetplattform Guttenplag die Doktorarbeit des damaligen Verteidigungsministers Karl Theodor zu Guttenberg untersucht. Sie haben bewiesen: Seine Dissertation war in weiten Teilen abgeschrieben. „Ohne diese vielen unterschiedlichen, vernetzten Player hätte Guttenberg nie zurücktreten müssen“, so Schink.
Doch welchen Schutz braucht die Konstellation „Viele senden an viele“ im Grundgesetz? Eine Gleichschaltung - vor der Presse, Rundfunk und Film im Grundgesetz geschützt werden sollten - drohe im Falle des Internets nämlich nicht, sagt Medienrechtsexperte Professor Holznagel.
Guttenplag Die Macht der Netzgemeinde zwang Verteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg zum Rücktritt. Im Video sieht man, wie schnell die Enttarnung von Plagiatsstellen voranschritt. Die Zeit läuft unten rechts im Bild. Peter Schink: „Einzelne Journalisten hätten diese Ergebnisse in dieser Zeit nicht liefern können.“
Wer muss geschützt werden?
Als das Grundgesetz vor rund 62 Jahren geschrieben wurde, sollten Presse, Rundfunk und Film besonders geschützt werden. „Nie wieder sollte der Staat die Möglichkeit haben, die Presse wie im Dritten Reich gleichzuschalten. Deshalb wurde die Machtstellung des Kommunikators im Grundgesetz geschützt “, sagt Holznagel. Doch dieser Schutz sei nicht relevant für die Berichterstattung im Internet. Weder ein Staat noch Privatmenschen könnten Macht über die Masse an Sendern gewinnen, die Inhalte vermitteln. Die Freiheit der Berichterstattung im Netz sei von völlig anderen Gefahren bedroht, die bedacht und geregelt werden müssen, sagt Holznagel.
Im Frühjahr 2011 gingen junge Protestler bei den sogenannten London Riots auf die Straße. Sie steckten Häuser und Autos in Brand und lieferten sich Straßenschlachten mit der Polizei. Verabredet haben sie sich hauptsächlich über soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter. Der britische Premier David Cameron drohte daraufhin mit Internetsperren. Ein Szenario, das in Deutschland auch denkbar wäre? „Nein“, sagt Dr. Konstantin von Notz, netzpolitischer Sprecher der Grünen und Mitglied der Enquête-Kommission Internet und digitale Gesellschaft. „Es gibt keinen Not-Aus-Knopf für das Internet. Das wäre im Hinblick auf die Meinungsfreiheit auch gefährlich. Deswegen ist es ein spannender Ansatz zu hinterfragen, in welcher Form die Veröffentlichungen von Bloggern und anderen Internet-Nutzern im Grundgesetz geschützt werden müssen." Die Internet-Enquête ist eine überfraktionelle Arbeitsgruppe, die vom Deutschen Bundestag eingesetzt wurde, um langfristige Fragestellungen zu lösen.
London Riots Die Riots in England wurden vor allem in sozialen Netzwerken verabredet. Der britische Premier Cameron drohte daraufhin mit Internetsperren. „Diktatorisch“ nennt Professor Dr. Holznagel diesen Vorstoß.
Gefahren für die Netzfreiheit
„Eine weitere Gefahr für die Freiheit der Berichterstattung im Internet droht durch Regierungen oder Marken, die versuchen, Inhalte zu regulieren“, sagt Leonard Novy, Publizist und wissenschaftlicher Direktor des Berliner Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik.
Die Regulierung durch Marken zeigt sich deutlich am Beispiel des Computerherstellers Apple. Denn der Konzern kann die Freiheit der Verlage einschränken. Wenn die Applikation einer deutschen Zeitung inhaltlich nicht mit den Vorstellungen des US-Konzerns übereinstimmt, kann Apple sich weigern, die App ins Angebot aufzunehmen oder sie unangekündigt löschen. So geschehen 2009: Als das Magazin Stern eine Bildergalerie mit viel nackter Haut zeigte, nahm Apple die iPhone-Anwendung kurzzeitig aus seinem Angebot.
Novy: „Ich halte es auf jeden Fall für wichtig und richtig, dass man eine Interpretation der Pressefreiheit findet, die auf Höhe der Zeit funktioniert.“ Das Internet sei nicht einfach nur eine Fortsetzung von Rundfunk. „Mit seinen dialogischen und interaktiven Darstellungsformen markiert das Internet eine Zäsur in der Mediengeschichte, an deren Auswirkungen man sich noch in vielen Hinsichten anpassen muss. Auch im Grundgesetz.“
Thomas Mrazek sieht ebenfalls Nachbesserungsbedarf. Er ist Publizist und leitet den Fachausschuss Online des Deutschen Journalisten-Verbands. Er sagt: „Die Netzneutralität ist einer der wichtigsten Aspekte, die im Grundgesetz geschützt werden müssen", sagt er. Eine Gefahr der Beeinflussung besteht nämlich durch Zugangsanbieter wie die Telekom oder Vodafone.
Die Regulierung durch Marken zeigt sich deutlich am Beispiel des Computerherstellers Apple. Denn der Konzern kann die Freiheit der Verlage einschränken. Wenn die Applikation einer deutschen Zeitung inhaltlich nicht mit den Vorstellungen des US-Konzerns übereinstimmt, kann Apple sich weigern, die App ins Angebot aufzunehmen oder sie unangekündigt löschen. So geschehen 2009: Als das Magazin Stern eine Bildergalerie mit viel nackter Haut zeigte, nahm Apple die iPhone-Anwendung kurzzeitig aus seinem Angebot.
Novy: „Ich halte es auf jeden Fall für wichtig und richtig, dass man eine Interpretation der Pressefreiheit findet, die auf Höhe der Zeit funktioniert.“ Das Internet sei nicht einfach nur eine Fortsetzung von Rundfunk. „Mit seinen dialogischen und interaktiven Darstellungsformen markiert das Internet eine Zäsur in der Mediengeschichte, an deren Auswirkungen man sich noch in vielen Hinsichten anpassen muss. Auch im Grundgesetz.“
Thomas Mrazek sieht ebenfalls Nachbesserungsbedarf. Er ist Publizist und leitet den Fachausschuss Online des Deutschen Journalisten-Verbands. Er sagt: „Die Netzneutralität ist einer der wichtigsten Aspekte, die im Grundgesetz geschützt werden müssen", sagt er. Eine Gefahr der Beeinflussung besteht nämlich durch Zugangsanbieter wie die Telekom oder Vodafone.
Sie haben die technische Möglichkeit, Inhalte anzuzeigen oder auszublenden beziehungsweise den Zugang zu einer bestimmten Seite oder Plattform einzuschränken. Sie könnten theoretisch bestimmen, zu welchen Informationen der Nutzer bekommt. Der Anbieter könnte beispielsweise jederzeit die Geschwindigkeit der Videoplattform YouTube verlangsamen. Er könnte die Seite auch komplett sperren. Deshalb sei es wichtig, eine wertneutrale Übertragung von Datenpaketen, also die Netzneutralität, zu sichern. „Ich halte es für einen guten Vorschlag, Artikel 5 im Grundgesetz an das Internetzeitalter anzupassen. Vor allem, wenn sich daraus eine Garantie auf Netzneutralität ergibt“, sagt Mrazek.
Eine weitere Bedrohung für die Meinungsvielfalt im Internet geht nach Einschätzung von Bernd Holznagel auch von Suchmaschinen aus. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Suchmaschinen die Vielfalt an Informationen manipulieren. „Suchmaschinen bestimmen maßgeblich, welche Informationen der Nutzer zur Kenntnis nimmt.“ Deshalb müsse der Staat beobachten, ob bei der Suche unangemessen diskriminiert werde und ob Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssten.
Eine weitere Bedrohung für die Meinungsvielfalt im Internet geht nach Einschätzung von Bernd Holznagel auch von Suchmaschinen aus. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Suchmaschinen die Vielfalt an Informationen manipulieren. „Suchmaschinen bestimmen maßgeblich, welche Informationen der Nutzer zur Kenntnis nimmt.“ Deshalb müsse der Staat beobachten, ob bei der Suche unangemessen diskriminiert werde und ob Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssten.
Wer bildet heute Meinung?
Vor allem Verlage und Redaktionen müssen sich mit einem tiefgreifenden Wandel auseinandersetzen, der die gesellschaftliche Bedeutung von Presse verändert. Ehemals passive Leser und Zuschauer können heute eine aktive Rolle im Prozess der Massenkommunikation einnehmen. „Die Massenmedien haben nicht nur ihr Meinungsbildungsmonopol verloren, sondern auch ihr Monopol auf Verbreitung“, so Leonard Novy. Und Professor Holznagel sagt, dass sich dadurch natürlich auch der Journalist neu positionieren muss: „Über viele Jahrzehnte hinweg haben die Verlage Themen gesetzt und damit als filternde Instanz gewirkt. Doch heute wird die sogenannte Gatekeeper-Funktion von Redaktionen und Verlagen zugunsten des Publikums aufgelöst.“ Damit sei auch die Sonderstellung von Presse, Rundfunk und Film im Grundgesetz nicht mehr zeitgemäß, sagt Holznagel.
Auch in Deutschland gibt es Beispiele, die zeigen, dass nicht immer in erster Linie die Berichte der klassischen Medien meinungsbildend sind. Die Proteste gegen den Umbau des Bahnhofs in Stuttgart seien so ein Fall gewesen, sagt der Publizist Peter Schink. „Wenn ein bestimmtes Thema für den Bürger wichtig wird, entstehen oftmals basisdemokratische Bewegungen, die sich durch eigene Publikationen im Internet Gehör verschaffen“, so Schink. Eine Volksabstimmung im November 2011 hatte zwar gezeigt: Fast 60% der Baden-Württemberger stimmen für den Bau des neuen Bahnhofs.
Doch zahlreiche Berichte, Videos und Blogs vor allem von involvierten Demonstranten und Stuttgart 21-Gegnern hätten eine andere Geschichte erzählt.
Stuttgart 21 Die öffentliche Meinung zum Bahnprojekt Stuttgart 21 ist nicht in erster Linie über die Massenmedien entstanden, sagt Peter Schink. Trotzdem wäre dieses Video im Ernstfall nicht grundrechtlich geschützt.
Es sei der öffentliche Eindruck entstanden, die Mehrheit der Demonstranten sei gegen den Umbau des Bahnhofs, so Schink. Private Berichterstattung im Internet hat also Meinung gemacht. Doch die selbstgedrehten Videos, die bei der Videoplattform YouTube hochgeladen wurden, könnten jederzeit gelöscht werden. „YouTube ist ein Privatunternehmen gegen das man auf grundgesetzlicher Basis nicht klagen könnte, wenn es Inhalte löschen würde“, so Schink. Deshalb hält er eine Anpassung von Artikel 5 im Grundgesetz für sinnvoll: „Das Grundgesetz stammt aus einer Zeit, als es noch kein Internet gab. Es gab nur die Journalisten, die man schützen wollte.“ Heute hingegen gebe es viele rechtliche Graubereiche, in denen die Meinungsverbreitung im Internet durch Nicht-Journalisten nicht ausreichend geschützt sei.
Das Internet als 4. Dimension
Aber würde es die gesellschaftliche Bedeutung des Internets mindern, wenn man es „nur“ in Artikel 5 des Grundgesetzes aufnehmen würde und nicht auch in andere Grundrechte? Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz hat schon vor Jahren ein Internetgrundrecht gefordert. Ihm geht der Ansatz von Professor Holznagel nicht weit genug: „Die Bedeutung des Internets in der heutigen Zeit umfasst weit mehr, als nur den Aspekt der Pressefreiheit. Das Internet ist die vierte Dimension geworden. Hier passiert alles, was Menschen bewegt.“ Eine Verfassungsänderung hält er jedoch in jeder Hinsicht für verfrüht. „Wir sind noch in der Startphase. Wir müssen erst mal abwarten, wohin die Reise mit der neuen Technologie führt, bevor wir damit anfangen, Gesetze neu- oder umzuformulieren.“
Ändert das Grundgesetz
Dagegen ist eine Umformulierung der Pressefreiheit nach Ansicht von Oliver Merx dringend notwendig. „Die aktuelle Aufzählung von Fernsehen und Rundfunk in Artikel 5, Satz 2 ist unglücklich und unzeitgemäß“, sagt der Jurist und Digital Entrepreneur. Das Internet sei im Begriff, die beiden explizit genannten Medien zu revolutionieren, in sich aufzunehmen, vielleicht sogar abzulösen.
Deshalb dürfe das Internet in der Aufzählung nicht fehlen. Man müsse aber beachten, dass das Medienrecht technologieneutral sei. Es mache daher nur wenig Sinn, eine Freiheit der Internetdienste im Grundgesetz aufzunehmen, „weil man dann - entgegen dem klassischen juristischen Handwerk - bei Gesetzen nicht die Abstraktion sucht, sondern in zusätzliche Details gehen und damit noch mehr Abgrenzungsfragen aufwerfen würde als bisher“, so Merx.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG NEU
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch audiovisuelle Medien werden gewährleistet. Audiovisuelle Medien in diesem Sinne sind alle digitalen und nicht digitalen Informationsträger, insbesondere Print, Fernsehen, Rundfunk und Internet.
(Entwurf von Oliver Merx)
Eine Änderung müsste Fernsehen, Radio, Internet und ähnliche Medien zukunftssicher umfassen. Sein Vorschlag für eine neue Formulierung: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch audiovisuelle Medien werden gewährleistet. Audiovisuelle Medien in diesem Sinne sind alle digitalen und nicht digitalen Informationsträger insbesondere Print, Fernsehen, Rundfunk und Internet."
Die Presse wurde als die 4. Gewalt in unserem demokratischen System angelegt. Doch die Meinungs- und Willensbildung im Internet sind ebenfalls ein zentraler Teil unserer Demokratie geworden. Brauchen wir deshalb eine neue Regelung für die Freiheit der Berichterstattung, die über den Artikel 5 hinaus geht? „Ja“, sagt Thomas Jarzombek, CDU-Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Enquête-Kommission Internet und digitale Gesellschaft. „Wir brauchen ein explizites Recht auf Internet als Garant für allgemeine Teilhabe an der Meinungsfreiheit des Netzes. Und ein Gesetz, das die Gedanken der Meinungsvielfalt und der Machtbalance aus der Rundfunkära im Internet neu interpretiert.“
Wie vor 63 Jahren
Der Bundestag setzt sich bereits intensiv mit Fragen auseinander, die unsere digitale Gesellschaft betreffen. Dazu hat er 2010 die Enquête-Kommission ins Leben gerufen. Ein Gremium bestehend aus Abgeordneten aller Fraktionen und externen Sachverständigen, das die Auswirkungen des Internets auf Politik und Gesellschaft untersuchen soll.
In den nächsten Monaten muss die Kommission dem Bundestag Handlungsempfehlungen vorlegen, wie man auf politischer Seite mit Fragen wie diesen umgehen sollte: Welche Folgen hat die Digitalisierung für den Rundfunk und die Printmedien? Welche Herausforderungen ergeben sich für die Medien- und Kommunikationsordnung? Wie kann die Medienverantwortung von Anbietern und Nutzern gestärkt werden?
Dr. Konstantin von Notz aus der Internet-Enquête verrät, dass es „konkrete und gesetzlich umsetzbare Vorschläge” bezüglich der Netzneutralität geben wird. Außerdem werde die Möglichkeit diskutiert, ein Grundrecht auf Onlinezugang zu schaffen.
Wie die Politik die Vorschlägen der Enquête konkret umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Genau wie unsere Gründerväter vor 63 Jahren müssen die Politiker von heute einen Blick in die Zukunft wagen. Sie müssen Lösungen finden, die unabhängig von technischen Entwicklungen für die nächsten Jahrzehnte haltbar und das Beste für unsere Gesellschaft sind.
Ein Unterschied zu damals: Der Internet-Enquête kann man bei Twitter folgen.

Von Carline Mohr








